Satzung
Satzung des Fußballclub Othfresen von 1928 e.V.
§ 1 Name, Sitz des Verein, Zweck / Ziel
Der am 01.04.1928 in Othfresen gegründete Verein führt den Namen Fußballclub Othfresen v. 1928 e. V. kurz FC Othfresen v. 1928 e. V.
Er ist Mitglied im Niedersächsischen Fußballverband. Der Verein hat seinen Sitz in Othfresen. Er ist beim Amtsgericht Braunschweig auf dem Registerblatt VR 110139 eingetragen. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinn des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Ausübung und Förderung des Sports und der sportlichen Jugendhilfe. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Förderung sportlicher Übungen und
Leistungen.
§ 2 Selbstlosigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 3 Mittelverwendung
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§ 4 Uneigennützigkeit
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Aufwendungsersatz und Tätigkeitsvergütung werden im Rahmen der öffentlich-rechtlichen Vorschriften zur Gemeinnützigkeit gewährt.
§ 5 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Landessportbund Niedersachsen e. V., der es unmittelbar und ausschließlich für die in § 2 dieser Satzung aufgeführten Zwecke zu verwenden hat, oder eine gemeinnützige Einrichtung im Sportbereich, zwecks Verwendung des Vermögens für gemeinnützige, sportliche Zwecke. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen
Mitgliederversammlung beschlossen werden. Die Einberufung einer solchen Versammlung darf nur erfolgen, wenn esa) der Gesamtvorstand mit einer Mehrheit von Dreiviertel aller seiner Mitglieder beschlossen hat, oder b) von Zweidrittel der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50 % der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von Dreiviertel der erschienenen
stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen. Sollten bei der ersten Versammlung weniger als 50 % der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein, ist eine zweite Versammlung einzuberufen, die dann mit einer Mehr von Dreiviertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig ist.
§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Als Mitglied in den Verein kann eintreten, wer das 18. Lebensjahr erreicht hat.
Wer das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, nur mit Genehmigung der Erziehungsberechtigten. Die Aufnahme vollzieht der Vorstand, unter nachträglicher Genehmigung der Versammlung.
§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Rechte: Teilnahmerecht, Wahlrecht, Pflichten: Ansehen des Vereins wahren, Satzung einhalten, Beitrag etc. zahlen
§ 8 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod, Ausschluss oder Auflösung des Vereins. Die Austrittserklärung ist schriftlich an den geschäftsführenden Vorstand zu richten. Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalendervierteljahres unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen zum Quartalsende zulässig. Ein Mitglied kann, nach vorheriger Anhörung, vom geschäftsführenden Vorstand aus dem Verein
ausgeschlossen werden a) wegen Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen oder Missachtung von Anordnungen der Organe
des Vereins b) wegen Nichtzahlung von Beiträgen trotz Mahnung c) wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben unsportlichen Verhaltens Bereits gezahlte Beiträge werden nicht zurückerstattet.
§ 9 Maßreglungen
Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen Anordnungen der Vereinsorgane verstoßen, können nach vorheriger Anhörung vom geschäftsführenden Vorstand folgende Maßnahmen verhängt werden: a) Verweis b) angemessene Geldstrafe
c) zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und den Veranstaltungen des Vereins. Maßreglungen sind mit Begründung und Angabe der Rechtsmittel auszusprechen.
§ 10 Rechtsmittel
Gegen die Ablehnung der Aufnahme (§ 6), gegen einen Ausschluss (§ 8 Abs. 3 a, b, c) sowie gegen eine Maßreglung (§ 9) ist Einspruch zulässig. Dieser ist innerhalb von zwei Wochen -vom Zugang des Bescheides gerechnet -beim Vorsitzenden einzureichen.
Über den Einspruch entscheidet der Gesamtvorstand endgültig.
§ 11 Beiträge
Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.
§ 12 Stimmrecht und Wählbarkeit
Stimmberechtigt sind alle Mitglieder vom vollendeten 18. Lebensjahr an. Jüngere Mitglieder können an der Mitgliederversammlung teilnehmen. Als Vorstandsmitglieder sind Mitglieder vom vollendeten 18. Lebensjahr an wählbar.
§ 13 Vereinsorgane
Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
als geschäftsführender Vorstand oder als Gesamtvorstand.
c) der Ehrenrat
§ 14 Mitgliederversammlung
Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet in jedem Jahr statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen mit entsprechender
Tagesordnung einzuberufen, wenn es a) der geschäftsführende Vorstand oder der Gesamtvorstand beschließt b) ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich beim Vorsitzenden beantragt hat. Die Einberufung der Mitgliederversammlungen erfolgt durch den geschäftsführenden Vorstand durch Veröffentlichung im Vereinskasten und im Sportheim. Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von zwei Wochen liegen. Mit der Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Diese muss folgende Punkte enthalten:
a) Vorliegen der Berichte / Vorstandsberichte
b) Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer
c) Entlastung des Gesamtvorstandes
d) Wahlen, soweit diese erforderlich sind
c) Beschlussfassung über vorliegende Anträge Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst.
Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von Zweidritteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Über Anträge, die nicht in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens eine Woche vor der Versammlung schriftlich bei einem Vorstandsmitglied des Vereins eingegangen sind. Dringlichkeitsanträge dürfen nur behandelt werde, wenn die Mitgliederversammlung mit einer Zweidrittel-Mehrheit beschließt, dass sie als Tagesordnungspunkte aufgenommen werden.
Ein Dringlichkeitsantrag auf Satzungsänderung bedarf der Einstimmigkeit. Dem Antrag eines Mitglieds auf geheime Abstimmung muss entsprochen werden.
§ 15 Vorstand
Der Vorstand arbeitet
a) als geschäftsführender Vorstand bestehend aus: dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Geschäftsführer
b) als Gesamtvorstand bestehend aus: dem geschäftsführenden Vorstand, 1. Hauptkassierer, Fußballobmann, Jugendleiter
stellv. Geschäftsführer, 2. Hauptkassierer
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis zum Verein wird der Stellvertreter jedoch nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden tätig. Der Vorsitzende beruft und leitet die Sitzungen des geschäftsführenden Vorstandes und des
Gesamtvorstandes. Der Gesamtvorstand tritt zusammen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder drei seiner Mitglieder es beantragen. Er ist beschlussfähig, wenn die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds ist der Gesamtvorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen. Es ist zulässig den Vorstand beliebig zu erweitern bzw. zu reduzieren. Zu den Aufgaben des Gesamtvorstandes gehören insbesondere die Durchführung der Beschlüsse der
Mitgliederversammlung und die Behandlung von Anregungen des Mitarbeiterkreises. Der geschäftsführende Vorstand ist für Aufgaben zuständig, die auf Grund ihrer Dringlichkeit einer schnellen Erledigung bedürfen. Der Gesamtvorstand ist über die Tätigkeit des geschäftsführenden Vorstandes laufend zu informieren. Die Aufgaben der Mitglieder des Vorstandes:
1. Vorsitzender: Leitung des Vereins, Leitung der Sitzungen, Versammlungen und Hauptversammlungen
2. Vorsitzender: vertritt den 1. Vorsitzenden, ist Hauptverantwortlicher bei Baumaßnahmen
Geschäftsführer: Erledigungen geschäftlicher Angelegenheiten des Vereinsstellv. Geschäftsführer: vertritt und unterstützt den Geschäftsführer, ist Hauptverantwortlicher für Werbemaßnahmen
1. Hauptkassierer: Führung der Hauptkasse, Verantwortlich für die Erstellung des Haushaltsplanes
2. Hauptkassierer: vertritt und unterstützt den 1. Hauptkassierer, Verantwortlich für die Platzkassierung
Fußballobmann: Betreuung der Herrenabteilung
Jugendleiter: Betreuung der Jugendabteilung
§ 16 Vergütung der Vereinstätigkeit
Grundsatz: Ehrenamtliche Tätigkeit
Aufwandsentschädigung: Sitzungsgeld bei Vorstandssitzungen pro Sitzung insgesamt 50,- Euro.
§ 17 Protokollierung der Beschlüsse
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, des geschäftsführenden Vorstandes, des Gesamtvorstandes ist jeweils ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem von ihm bestimmten Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§ 18 Wahlen
Die Mitglieder des Gesamtvorstandes sowie die Kassenprüfer werden auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.
Sie bleiben solange im Amt, bis der Nachfolger gewählt ist. Wiederwahl ist zulässig. Eine En-bloc-Abstimmung ist zulässig.
Ehrenrat: Er setzt sich ausschließlich aus 3 Ehrenmitgliedern zusammen. Dauer: unbegrenzt
§ 19 Kassenprüfung
Die Kasse des Vereins wird in jedem Jahr durch drei von der Mitgliederversammlung des Vereins gewählte Kassenprüfer geprüft.
Die Kassenprüffer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des 1. Hauptkassierers. Jährlich scheidet ein Kassenprüfer aus und ein neuer Kassenprüfer muß durch die Mitgliederversammlung
gewählt werden.
§ 20 Ehrungen
Mit der goldenen Ehrennadel können Mitglieder geehrt werden, die 30 Jahre aktiv oder 40 Jahre passiv dem Verein angehören.
Mit der silbernen Ehrennadel können Mitglieder geehrt werden, die 20 Jahre aktiv oder 25 Jahre passiv dem Verein angehören.
Mit der bronzenenEhrennadel können Mitglieder geehrt werden, die 10 Jahre aktiv oder 15 Jahre passiv dem Verein angehören.
Weitere Ehrungen wie z. B. Ehrenteller oder Urkunden für verdiente Mitglieder sind möglich. Ehrungen sollen, wenn möglich im Rahmen der Jahreshauptversammlung oder bei anstehenden Jubiläumsfeiern vorgenommen werden. Der Vorstand entscheidet über die Personen, die geehrt werden sollen.
§ 21 Ehrenmitglieder
Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
Die Entscheidung über die Ehrenmitgliedschaft obliegt dem Vorstand.
§ 22 Schlußbestimmung
Die Vereinssatzung vom 02. Januar 1977 ist hiermit aufgehoben und ungültig. Diese Vereinssatzung ist am 15.04.2013 neu aufgestellt worden und tritt mit ihrer Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.